Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CARRIVO GmbH
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich
- Allgemeine Vertrags- und Nutzungsvoraussetzungen
- Buchung und Vertragsschluss
- Widerrufsrecht und Stornierung
- Bereitstellung und Übergabe
- Reifen und Reifenwechsel
- Fahrzeugtausch
- Rückgabe
- Allgemeine Pflichten des Kunden
- Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
- Schlüsselverlust
- Verlust der Fahrerlaubnis
- Unzulässige Nutzungen
- Schadensmeldungen und Schadensabwicklung
- Haftung und Versicherung
- Kosten und Zahlungen
- Gutscheine und Rabattcodes
- Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Laufzeit und Kündigung
- Datenschutz
- Vertragsübertragung
- Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung für alle Verträge zwischen der CARRIVO GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 41855 HB, Kommodore-Ziegenbein-Allee 3, 28217 Bremen, E-Mail: hallo@carrivo.com, Telefonnummer: +4942149188630, (nachfolgend „CARRIVO“) und ihren Kunden.
Die von CARRIVO betriebene Webseite ist unter www.carrivo.com erreichbar (nachfolgend „CARRIVO Webseite“). Soweit in diesen AGB auf die CARRIVO Webseite Bezug genommen wird, ist stets diese von CARRIVO betriebene Webseite gemeint.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, CARRIVO stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
2. Allgemeine Vertrags- und Nutzungsvoraussetzungen
2.1 Kunden
Kunden im Sinne dieser AGB sind Vertragspartei und können Verbraucher (nachfolgend „Privatkunden“) oder Unternehmer (nachfolgend „Geschäftskunden“) sein, die rechts- und geschäftsfähig sind und ihren ständigen Wohnsitz oder Unternehmenssitz in Deutschland haben. Im Rahmen des Buchungsprozesses kann der Kunde auswählen, ob er die Buchung als Privat- oder Geschäftskunde vornimmt.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Soweit besondere Regelungen ausschließlich für Verbraucher oder ausschließlich für Unternehmer gelten, wird dies in diesen AGB ausdrücklich kenntlich gemacht.
Für jeden Kunden wird nach Abschluss des Buchungsprozesses ein Kundenkonto auf der CARRIVO Website erstellt, worüber der Kunde sämtliche Buchungen sowie Kunden- und Zahlungsdaten einsehen und anpassen kann.
2.2 Hauptfahrer
Hauptfahrer ist diejenige natürliche Person, die als Hauptnutzer des Fahrzeugs registriert ist. Der Hauptfahrer ist bei Privatkunden identisch mit dem Kunden.
Die Eintragung als Hauptfahrer erfolgt im Rahmen des Buchungsprozesses über die CARRIVO Website durch Erstellung eines Fahrerprofils.
Bei Privatkunden kann der Hauptfahrer nach Abschluss des Buchungsprozesses im Kundenportal nicht mehr geändert werden.
Bei Geschäftskunden kann der Hauptfahrer auch nach Abschluss des Buchungsprozesses durch entsprechenden Antrag in Textform an CARRIVO geändert werden. Eine Änderung im Kundenportal durch den Geschäftskunden selbst ist nicht möglich.
2.3 Zusatzfahrer
Der Kunde kann kostenpflichtig einen oder mehrere Zusatzfahrer registrieren.
Zusatzfahrer ist neben dem Hauptfahrer jede weitere zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigte natürliche Person, die während des Buchungsprozesses oder danach im Kundenkonto registriert wurde und von CARRIVO als Fahrer zugelassen ist.
Zusatzfahrer werden nicht Vertragspartei des zwischen CARRIVO und dem Kunden geschlossenen Mietvertrages.
Die Höhe der Kosten für die Zusatzfahrer-Option ist der Übersicht „Kosten & Optionen“ nach Ziff. 16.1 in der jeweils bei Buchung der Option gültigen Fassung zu entnehmen.
Die Zulassung eines Zusatzfahrers gilt jeweils für die Dauer der Vertragslaufzeit. Die Beendigung der Nutzung durch den Zusatzfahrer während der restlichen Vertragslaufzeit führt nicht zu einer anteiligen Erstattung des Zuschlags.
2.4 Gültige Fahrerlaubnis
Zum Führen des Fahrzeugs ist nur berechtigt, wer als Haupt- oder Zusatzfahrer (nachfolgend zusammen „Fahrer“) auf der CARRIVO Website registriert und im Besitz einer seit mindestens zwölf Monaten gültigen Fahrerlaubnis für den jeweiligen Staat innerhalb des Fahrgebiets nach Ziffer 2.5 ist, in dem das Fahrzeug genutzt wird. Vorläufige Führerscheine oder polizeiliche Verlustbestätigungen gelten nicht als gültige Fahrerlaubnis.
Ist ein Fahrer seit weniger als 3 Jahren oder seit weniger als 5 Jahren im Besitz einer gültigen Führerlaubnis, ist ein Zuschlag zu entrichten. Die Höhe des Zuschlags ist der jeweils gültigen Übersicht „Kosten & Optionen“ nach Ziff. 16.1 zu entnehmen.
Individuelle Altersbeschränkungen können abhängig von Fahrzeugklasse, Versicherungsbedingungen oder Risikoeinschätzung durch CARRIVO gelten. In diesem Fall wird CARRIVO nach eigenem Ermessen dem Kunden ein angepasstes Angebot (z. B. Erhöhung des Zuschlags, Verlangen einer Kaution) unterbreiten.
Der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis des Hauptfahrers ist im Rahmen der Registrierung des Fahrerprofils digital nachzuweisen und muss bei Übergabe des Fahrzeugs zusätzlich durch Vorlage des Führerscheins im Original bestätigt werden.
Eine Vorlage des Führerscheins im Original ist für Zusatzfahrer nicht erforderlich. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Zusatzfahrer jederzeit im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
2.5 Fahrgebiet
Das Fahrzeug darf ausschließlich innerhalb der Europäischen Union sowie in der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Monaco und Großbritannien genutzt werden. Eine Verbringung in andere Staaten ist nicht zulässig.
Bei zulässiger Nutzung im Ausland gilt der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 15.1.1 dieser AGB sinngemäß; der Umfang richtet sich nach den gesetzlichen Mindestdeckungssummen und den Bedingungen des jeweiligen Versicherers.
Alle von CARRIVO bereitgestellten Fahrzeuge entsprechen den gesetzlichen Ausstattungs- und Sicherheitsanforderungen der Bundesrepublik Deutschland. Bei Nutzung des Fahrzeugs im Ausland ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, dass die nach den jeweiligen Landesvorschriften erforderliche Fahrzeug- oder Reiseausstattung (z. B. zusätzliche Warnwesten, Alkoholtester, Vignetten, Umweltplaketten, Schneeketten) mitgeführt wird.
Bei Fahrten außerhalb der Europäischen Union kann es erforderlich sein, eine internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (früher sog. „Grüne Karte“) mitzuführen. Der Kunde hat sich vor Reiseantritt über die jeweiligen Versicherungsnachweise zu informieren und diese entsprechend selbst zu besorgen.
3. Buchung und Vertragsschluss
3.1 Verifizierungsprozess
3.1.1 Privatkunden
Privatkunden haben im Rahmen des Buchungsprozesses nachzuweisen, dass ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland ist. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments mit deutscher Meldeadresse oder einer aktuellen Meldebescheinigung. CARRIVO kann den Nachweis vor Vertragsschluss im Rahmen des Buchungsprozesses digital über einen Identitätsdienstleister anfordern.
3.1.2 Geschäftskunden
Geschäftskunden haben im Rahmen des Buchungsprozesses die Vertretungsberechtigung der für den Kunden handelnden Person nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch einen Auszug aus dem jeweiligen Handelsregister (sofern vorhanden) oder durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht.
CARRIVO kann den Handelsregisterauszug oder vergleichbare Registerdaten auch selbst abrufen, soweit dies zur Prüfung der Vertretungsbefugnis erforderlich ist.
3.2 Bonitätsprüfung
CARRIVO führt vor Vertragsschluss im Rahmen des Buchungsprozesses eine Bonitätsprüfung durch und ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
CARRIVO nutzt im Rahmen der Bonitäts- und Risikoprüfung Open-Banking-Dienste (derzeit finAPI GmbH). Der Zugriff auf Kontoinformationen erfolgt ausschließlich mit Einwilligung des Kunden über den jeweiligen Open-Banking-Anbieter.
Die Zustimmung ist technisch zeitlich begrenzt (derzeit bis zu 90 Tage) und kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden.
Unterbleibt eine Zustimmung, kommt ein Vertragsschluss mit CARRIVO nicht zustande.
3.3 Angebot und Annahme
Die Präsentation und Bewerbung von Fahrzeugen auf der CARRIVO Website stellen kein bindendes Angebot dar.
Mit Absendung der Bestellung über die CARRIVO Website gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab.
CARRIVO bestätigt den Eingang der Bestellung per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar.
CARRIVO prüft die Bestellung und nimmt diese bei positiver Risikobewertung durch Übersendung einer Vertragsbestätigung per E-Mail an. Bei abweichender oder negativer Risikobewertung kann CARRIVO dem Kunden ein angepasstes Angebot (z. B. Verlangen einer Kaution, Vereinbarung einer Vorauszahlung, Anpassung der monatlichen Rate oder anderer Vertragsbedingungen) unterbreiten. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde dieses geänderte Angebot annimmt und CARRIVO die Annahme durch Übersendung einer Vertragsbestätigung per E-Mail bestätigt.
3.4 Kaution
CARRIVO behält sich vor, auch nach erfolgter Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss eine Kaution zu verlangen.
Ob und in welcher Höhe eine Kaution zu hinterlegen ist, hängt von der durch CARRIVO vorgenommenen Bonitäts- und Risikoeinstufung des Kunden ab. Eine Kaution ist vor Übergabe des Fahrzeugs vollständig zu entrichten. CARRIVO ist berechtigt, sich zur Begleichung offener Forderungen, Schadensersatzansprüche oder sonstiger Forderungen aus dem Vertragsverhältnis aus der Kaution zu befriedigen.
Die Rückerstattung einer verbleibenden Kaution erfolgt grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsende. CARRIVO ist jedoch berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise bis zur abschließenden Klärung offener Forderungen oder Schadensfälle einzubehalten, insbesondere so lange noch Gutachten, behördliche Ermittlungen, Versicherungsentscheidungen oder sonstige Prüfungen ausstehen.
3.5 Technische Schritte bis zum Vertragsschluss und Berichtigung von Eingabefehlern
Im Rahmen des Buchungsprozesses wählt der Kunde die gewünschten Leistungen aus. Sobald der Kunde die Leistungen ausgewählt hat, gelangt er jeweils durch Klicks auf die „Weiter“-Buttons zunächst auf weitere Seiten, auf der er seine Daten eingeben kann. Nach der Bonitätsprüfung öffnet sich schließlich eine Übersichtsseite, auf der der Kunde seine Eingaben überprüfen kann. Eingabefehler (z.B. bzgl. ausgewählter Leistung, Vertrags- oder Bezahldaten) können durch Betätigung des Zurück-Buttons im Browser korrigiert werden. Eingaben bis zu dem zu korrigierenden Schritt gehen dabei jedoch verloren. Ein vollständiger Abbruch des Buchungsprozesses ist durch Schließen des Browser-Fensters möglich. Durch Anklicken des Bestätigungs-Buttons „Kostenpflichtig buchen“ wird die Erklärung des Kunden verbindlich.
3.6 Speicherung des Vertragstextes
Die Vertragsbestimmungen mit Angaben zu den gebuchten Leistungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden per E-Mail mit Vertragsbestätigung zugesandt. Die Vertragsbestimmungen werden durch CARRIVO gespeichert.
3.7 Vertragssprache
Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich Ihrer Information. Bei Widersprüchen zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung hat der deutsche Text Vorrang.
3.8 Bei Vertragsschluss anfallende Kosten
Mit Vertragsschluss werden die im Bestellprozess ausgewiesenen Bereitstellungskosten fällig.
4. Widerrufsrecht und Stornierung
Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher nach § 355 BGB besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht. Der Vertrag betrifft die zeitlich befristete Überlassung eines Fahrzeugs (Mietvertrag mit fester Laufzeit) ohne anschließende Kaufverpflichtung oder Kaufoption.
Unternehmer haben unabhängig davon kein gesetzliches Widerrufsrecht.
CARRIVO kann dem Kunden im Einzelfall freiwillig die Möglichkeit einer Stornierung vor Fahrzeugübergabe einräumen. Im Falle einer Stornierung sind die Bereitstellungskosten, die der Deckung bereits entstandener Kosten (insbesondere Disposition, Logistik, Zulassung) dienen, nicht erstattbar.
Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass CARRIVO kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist.
Mit Übergabe des Fahrzeugs ist eine Stornierung ausgeschlossen.
5. Bereitstellung und Übergabe
CARRIVO stellt dem Kunden das in der Vertragsbestätigung angegebene Fahrzeugmodell mit der vereinbarten Motorisierung und Fahrzeugkategorie zur Verfügung.
Geringfügige Abweichungen in der Ausstattung, der Farbe oder in sonstigen, für den Gebrauch und die Wertigkeit des Fahrzeugs nicht wesentlichen Merkmalen stellen keinen Mangel dar und berechtigen den Kunden weder zur Anfechtung, Kündigung oder zum Rücktritt noch zur Minderung des vereinbarten Entgelts.
Äußere Verschmutzungen infolge von Transport, Witterung oder üblichen Logistikabläufen (z. B. Staub, Regen- oder Spritzwasserspuren bei Anlieferung) stellen keinen Mangel dar und berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Übernahme.
Sollte das ursprünglich vorgesehene Fahrzeug vor Übergabe aus Gründen, die CARRIVO nicht zu vertreten hat (z. B. Lieferverzögerung, kurzfristiger Ausfall, Rückruf oder Händlerausbuchung), nicht verfügbar sein, ist CARRIVO berechtigt, dem Kunden ein gleich- oder höherwertiges Ersatzfahrzeug derselben Kategorie und mit vergleichbarer Grundausstattung bereitzustellen. Ein solches Ersatzfahrzeug gilt als vertragsgemäß, sofern es nach objektiven Kriterien gleichwertig ist. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert.
Ist die Beschaffung des bestellten Fahrzeugs endgültig unmöglich, insbesondere weil CARRIVO trotz ordnungsgemäßer Bestellung von seinem Lieferanten nicht beliefert wird und die Gründe hierfür nicht von CARRIVO zu vertreten sind, entfällt die Pflicht zur Bereitstellung des Fahrzeugs.
In diesem Fall entfällt auch die Zahlungspflicht des Kunden. CARRIVO erstattet dem Kunden unverzüglich alle bereits geleisteten Zahlungen (z. B. Bereitstellungskosten, erste Monatsrate oder Lieferkosten).
5.1 Terminvereinbarung
Im Rahmen des Buchungsprozesses wählt der Kunde einen gewünschten Übergabezeitraum (nachfolgend „Wunschtermin“) aus. Der ausgewählte Wunschtermin stellt keinen verbindlichen Übergabetermin dar, sondern dient lediglich der Information, ab wann der Kunde eine Bereitstellung des Fahrzeugs wünscht. CARRIVO bemüht sich, die Bereitstellung innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen ab Wunschtermin zu ermöglichen.
Sobald das Fahrzeug zur Übergabe bereitsteht, erhält der Kunde eine Benachrichtigung mit Zugang zu einem digitalen Kalender, über den er ein konkretes Übergabedatum und eine Uhrzeit verbindlich auswählen kann. Mit dieser Auswahl wird der Termin beiderseits verbindlich.
CARRIVO stellt dem Kunden im Anschluss eine Terminbestätigung mit dem verbindlichen Übergabedatum, der vereinbarten Uhrzeit und dem daraus resultierenden Rückgabedatum zur Verfügung. Diese Terminbestätigung dient ausschließlich der Information und Dokumentation der vereinbarten Termine; sie ändert weder die Vertragslaufzeit noch sonstige Vertragsinhalte.
5.2 Übergabe und Lieferung
Die Übergabe des Mietfahrzeugs erfolgt erst, nachdem die im Bestellprozess ausgewiesenen Bereitstellungskosten und die erste Monatsrate vollständig bei CARRIVO eingegangen sind. Sofern im Bestellprozess zusätzlich eine Kaution vorgesehen ist, muss auch diese vor der Übergabe vollständig eingezahlt sein.
Erfolgt der Zahlungseingang nicht rechtzeitig, kann der vereinbarte Übergabetermin verschoben oder die Übergabe bis zum vollständigen Zahlungseingang verweigert werden.
Die Übergabe des Mietfahrzeugs erfolgt ausschließlich an den Hauptfahrer und an dem im Bestellprozess vom Kunden gewählten Übergabeort.
Sofern CARRIVO die Lieferung von Fahrzeugen anbietet, kann der Kunde stattdessen im Bestellprozess eine Lieferung an die amtliche Meldeadresse des Hauptfahrers oder bei Geschäftskunden zusätzlich an den Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte des Kunden wählen. In diesem Fall sind die im Bestellprozess ausgewiesenen Lieferkosten zu tragen; gegebenenfalls kann CARRIVO einen geeigneten Nachweis der angegebenen Adresse verlangen. Lieferungen auf Inseln sowie an sonstige Adressen außerhalb des in der Bestellung angegebenen Liefergebiets sind ausgeschlossen.
Wird nach Vereinbarung des Übergabe- bzw. Liefertermins der festgelegte Termin oder die Abhol- bzw. Lieferadresse geändert, hat der Kunde die Servicekosten gem. der jeweils gültigen Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ zu tragen.
Bei Übergabe des Fahrzeugs erhält der Kunde neben dem Fahrzeug grundsätzlich nur einen Fahrzeugschlüssel sowie die erforderlichen Dokumente (z. B. Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (im allgemeinen Sprachgebrauch „Fahrzeugschein“), Kundendienstheft). Der Zweitschlüssel verbleibt aus Sicherheitsgründen bei CARRIVO oder einem von CARRIVO beauftragten Partner und ist grundsätzlich nicht zur Nutzung durch den Kunden bestimmt.
5.3 Nachweise bei Übergabe
Der Hauptfahrer muss bei Übergabe eine gültige Fahrerlaubnis im Original vorlegen.
Zum Nachweis der Identität ist zusätzlich ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass oder – bei Drittstaatsangehörigen – ein gültiger Aufenthaltstitel in Verbindung mit Reisepass) vorzulegen. CARRIVO ist berechtigt, von der Übergabe abzusehen, wenn die Dokumente nicht vorgelegt werden oder Zweifel an deren Echtheit bestehen.
5.4 Übergabeprotokoll
Gemeinsam mit dem Kunden wird durch CARRIVO oder einen von CARRIVO beauftragten Dritten ein Übergabeprotokoll erstellt.
Dieses erfasst die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Übergabezeitpunkt, insbesondere bereits vorhandene sichtbare Schäden, Kilometerstand, Tankfüllung bzw. Ladezustand (mindestens ¼ bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und 60% Ladung bei batterieelektrischen Fahrzeugen) sowie die übergebene Ausstattung und Zusatzausstattung (z. B. Bordbuch, Ersatzreifen, Reifenreparatur-Set, Ladekabel).
Das Übergabeprotokoll wird digital erstellt und dem Kunden über die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt.
Das Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe verbindlich und ist Grundlage für die spätere Beurteilung von Gebrauchsspuren, Schäden und Minderwerten bei Rückgabe.
5.5 Verzögerung der Übergabe
Wird der verbindlich vereinbarte Übergabetermin um mehr als sechs Wochen überschritten, kann der Kunde CARRIVO auffordern, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zu übergeben. Mit dieser Aufforderung gerät CARRIVO in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen Verzugsregelungen.
5.6 Verzögerte Abnahme oder Nichtabnahme durch den Kunden
Unterbleibt die Terminvereinbarung durch den Kunden, obwohl das Fahrzeug zur Übergabe bereitsteht und CARRIVO ihn zur Auswahl eines Übergabetermins aufgefordert hat, setzt CARRIVO, dem Kunden eine angemessene Frist (mindesten 7 Tage) zur Terminauswahl.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Terminvereinbarung, gilt der Tag nach Ablauf dieser Frist als verbindlich vereinbarter Übergabetermin. CARRIVO ist in diesem Fall berechtigt, nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Schlägt ein verbindlich bestätigter Übergabetermin aus Gründen fehl, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere durch
- Nichterscheinen,
- wesentlich verspäteten Erscheinens (mehr als 60 Minuten),
- fehlende Vorlage eines gültigen Führerscheins und/oder Identitätsausweis im Original,
- nicht rechtzeitig eingegangene Zahlung der ersten Rate und/oder der Bereitstellungskosten,
- unzureichende Mitwirkung oder
- Annahmeverweigerung,
beginnt die vertraglich vereinbarte Mietlaufzeit dennoch zu dem ursprünglich vereinbarten Übergabetermin. Außerdem hat der Kunde bei einem nicht wahrgenommenen, verbindlich vereinbarten Übergabetermin die für die Vorbereitung des Fahrzeugs anfallenden Zusatzkosten gem. der jeweils gültigen Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass CARRIVO kein oder ein geringer Schaden als die angegebenen Zusatzkosten entstanden ist.
Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich einen neuen Termin mit CARRIVO zu vereinbaren.
Erfolgt die Übergabe durch Lieferung an eine vom Kunden angegebene Lieferadresse, fallen Lieferkosten gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Übersicht „Kosten & Optionen“ gem. Ziff. 16.1 an. Erfolgt die Übergabe im Rahmen der Lieferung nicht, weil der Kunde oder ein zur Entgegennahme berechtigter Vertreter nicht anwesend ist oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, werden für jeden erneuten Lieferversuch Zusatzkosten gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ nach Ziff. 16.1berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass CARRIVO kein oder ein geringer Schaden als die angegebenen Zusatzkosten entstanden ist.
Als Schadensersatz kann CARRIVO eine pauschalierte Schadensersatzforderung in Höhe von bis zu 10 % des für die vereinbarte Vertragslaufzeit geschuldeten Gesamtentgelts geltend machen, soweit CARRIVO durch die Nichtabnahme ein Schaden – insbesondere entgangener Gewinn – entsteht.
Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass CARRIVO kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Reifen und Reifenwechsel
Das Fahrzeug ist mit saisonal geeigneter Bereifung (Sommer-, Winter- oder Ganzjahresreifen) ausgestattet, die den gesetzlichen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entspricht.
Sofern Ganzjahresreifen verwendet werden, erfüllen diese die aktuell für Winterreifen geltenden technischen Anforderungen.
Bei Fahrzeugen mit Ganzjahresbereifung ist kein saisonaler Reifenwechsel erforderlich.
Der Kunde darf auf eigene Kosten auf eine alternative Bereifung (z. B. Winterreifen) wechseln, sofern die ursprünglich montierten Reifen bei Rückgabe des Fahrzeugs wieder aufgezogen sind. Der Reifenwechsel darf ausschließlich durch einen von CARRIVO autorisierten Partnerbetrieb erfolgen.
Wird das Fahrzeug mit Winterreifen übergeben, kann der Kunde zusätzlich einen Satz Sommerreifen erhalten. Diese Reifen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Übergabe des Fahrzeugs bei einem von CARRIVO benannten Partnerbetrieb abzugeben, der die fachgerechte Einlagerung übernimmt. Sofern der zusätzliche Reifensatz nicht bereits bei Fahrzeugübergabe übergeben wird, veranlasst CARRIVO die Lieferung der Reifen an den Partnerbetrieb zu einem späteren, saisonal oder logistisch angemessenen Zeitpunkt. Eine eigenständige Einlagerung durch den Kunden ist unzulässig.
Reifenwechsel dürfen ausschließlich durch von CARRIVO benannte oder autorisierte Partnerbetriebe durchgeführt werden. Ein eigenständiger Reifenwechsel durch den Kunden oder durch nicht autorisierte Dritte ist unzulässig.
Der Kunde hat eigenständig sicherzustellen, dass die Bereifung des Fahrzeugs den jeweils am Nutzungsort geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht (z. B. Winterreifen- oder Schneekettenpflicht im In- oder Ausland).
Die Nutzung von Schneeketten ist nur zulässig, sofern sie straßenverkehrsrechtlich erlaubt oder vorgeschrieben ist, die Schneeketten für die montierten Reifen freigegeben sind und eine sachgerechte Montage erfolgt. Schäden durch unsachgemäße oder unzulässige Nutzung von Schneeketten trägt der Kunde.
7. Fahrzeugtausch
7.1 Fahrzeugtausch durch CARRIVO
CARRIVO ist berechtigt, das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit zurückzufordern und durch ein vergleichbares Ersatzfahrzeug derselben Kategorie und mit gleichwertiger Grundausstattung zu ersetzen, sofern dies aufgrund von Händler- oder Herstellerbestimmungen, Rückgaben aus Leasingverträgen, Veräußerungen, Rückrufen oder sonstigen betrieblichen Erfordernissen notwendig ist.
CARRIVO informiert den Kunden hierüber grundsätzlich mindestens zwei Wochen im Voraus. Dem Kunden entstehen durch einen von CARRIVO veranlassten Fahrzeugtausch keine zusätzlichen Kosten.
Der Kunde ist verpflichtet, einen solchen Fahrzeugtausch während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen und hierbei in zumutbarem Umfang mitzuwirken.
Sollte CARRIVO dem Kunden kein gleich- oder höherwertiges Ersatzfahrzeug anbieten können und kommt keine Einigung auf ein alternatives Fahrzeug zustande, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen in Textform kündigen.
7.2 Fahrzeugtausch auf Wunsch des Kunden
Wünscht der Kunde während der Vertragslaufzeit einen Fahrzeugtausch, bedarf dies der ausdrücklichen Zustimmung durch CARRIVO. Der Tausch erfolgt zu den im Zeitpunkt des Tausches gültigen Konditionen des jeweiligen Fahrzeugangebots sowie zu den in der Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ ausgewiesenen Nebenkosten. Soweit sich durch den Tausch Vertragsinhalte ändern (z. B. Fahrzeugmodell oder Rate), ist eine entsprechende Vertragsänderung erforderlich. Zusätzlich fallen Servicekosten gemäß der jeweils gültigen Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ an. Hinsichtlich Bereitstellung und Übergabe gelten die in Ziff. 5 geregelten Bestimmungen entsprechend.
7.3 Vorübergehender Fahrzeugtausch
Sofern der Fahrzeugtausch nur vorübergehend erforderlich ist, gelten die Regelungen zur Ersatzmobilität gemäß Ziff. 13.5 entsprechend.
8. Rückgabe
Das Fahrzeug ist spätestens am letzten Tag der vereinbarten Laufzeit (Rückgabedatum gemäß Terminbestätigung nach Ziff. 5.1) am bestätigten Rückgabeort zurückzugeben.
Die Rückgabe erfolgt erst mit tatsächlicher Inbesitznahme von Fahrzeug und Schlüssel durch CARRIVO oder einen beauftragten Dritten. Der Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten begründet keine Rückgabe und ist unzulässig.
8.1 Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe
Das Fahrzeug muss in gereinigtem Zustand und mit demselben Tank- oder Ladefüllstand wie bei Übergabe, mindestens jedoch mit einem Viertel des Kraftstofftanks (bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor) bzw. mit mindestens 60 % Batterieladung (bei batterieelektrischen Fahrzeugen), sowie gegebenenfalls mit nachgefülltem AdBlue, zurückgegeben werden. Äußere Verschmutzungen, die auf dem Weg von der nächstgelegenen Reinigungsmöglichkeit durch Witterungseinflüsse (z. B. Regen oder Schneematsch) entstanden sind, gelten nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Rückgabe in gereinigtem Zustand.
Vor der Rückgabe ist der Kunde verpflichtet, alle mit dem Fahrzeug verknüpften persönlichen Nutzerkonten und Connected Services (z. B. Mercedes me, BMW ConnectedDrive, VW We Connect, Jaguar InControl oder ähnliche) zu trennen bzw. abzumelden. Unterbleibt die Abmeldung, haftet der Kunde für daraus entstehende datenschutzrechtliche, wirtschaftliche oder sicherheitsrelevante Folgen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
8.2 Rückgabeprotokoll
Bei Rückgabe wird durch CARRIVO oder einen von CARRIVO beauftragten Dritten zunächst eine Sichtprüfung des Fahrzeugs durchgeführt. Diese Prüfung dient der Dokumentation offensichtlicher Schäden, Gebrauchsspuren oder sonstiger Abweichungen vom vertraglich geschuldeten Zustand. Die Ergebnisse dieser Sichtprüfung werden in einem Rücknahmeprotokoll analog zur Übergabe nach Ziff. 5.4 festgehalten und dem Kunden digital übermittelt.
Die Sichtprüfung steht unter dem Vorbehalt, dass sie nur die bei Rückgabe erkennbaren Schäden umfasst. Soweit die Sichtprüfung aufgrund äußerer Umstände (z. B. Verschmutzung, Schnee- oder Eisablagerungen, Dunkelheit oder ungünstige Witterungsverhältnisse) nur eingeschränkt möglich ist, wird dies im Rücknahmeprotokoll vermerkt.
8.3 Gebrauchsspuren
Der Kunde haftet nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeugs, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen (übliche Abnutzung im Sinne von § 538 BGB).
Zur Orientierung bei der objektiven Unterscheidung zwischen vertragsgemäßer Abnutzung und behebungsbedürftigen Schäden stellt CARRIVO einen Schadenskatalog bereit, deronline abrufbar ist. Dieser enthält beispielhafte Beschreibungen typischer Gebrauchsspuren und Schäden und ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
8.4 Begutachtung und nachträglich festgestellte Schäden
Ergänzend zur Sichtprüfung erfolgt im Anschluss eine eingehende Begutachtung des Fahrzeugs durch einen unabhängigen Sachverständigen. Die Begutachtung erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der fairen Fahrzeugbewertung. Der von CARRIVO bereitgestellte Schadenskatalog dient hierbei als Orientierungshilfe und ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses sowie jederzeit online einsehbar. Das Gutachten ist verbindliche Grundlage für die Ermittlung etwaiger Minderwerte, Schäden oder Folgekosten und damit für die Endabrechnung mit dem Kunden.
Werden bei der Begutachtung Schäden festgestellt, die aufgrund eingeschränkter Sichtverhältnisse bei der Rückgabe nicht erkennbar waren und/oder die im ursprünglichen Protokoll als „unter Vorbehalt“ gekennzeichnet wurden, kann CARRIVO diese innerhalb von sieben Kalendertagen nach Begutachtung gegenüber dem Kunden nachmelden.
Der Kunde kann innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Schadensnachmeldung Einwendungen erheben und Nachweise vorlegen, aus denen sich ergibt, dass die festgestellten Schäden bei Rückgabe nicht vorhanden oder nicht von ihm zu vertreten waren.
Der Kunde kann auf eigene Kosten ein ergänzendes Gegengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einholen, wenn er die im Erstgutachten festgestellten Bewertungen, Minderwerte oder Reparaturkosten anzweifelt. CARRIVO wird dem Kunden hierfür – soweit technisch und logistisch möglich – die Besichtigung des Fahrzeugs an dem Ort ermöglichen, an dem es sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gegengutachtens befindet. Das Gegengutachten ist binnen sieben Kalendertagen nach Zugang der Schadensnachmeldung zu beauftragen und unverzüglich durchzuführen. CARRIVO berücksichtigt ein fristgerecht erstelltes Gegengutachten bei der Endabrechnung angemessen.
Erfolgen innerhalb der vorgenannten Fristen keine Einwendungen, gelten die Schadensnachmeldung und die darin genannten Feststellungen als anerkannt.
8.5 Verspätete, unvollständige oder fehlende Rückgabe
Eine verspätete Rückgabe führt zu einer Nutzungsentschädigung und – soweit CARRIVO hierdurch ein Schaden entstanden ist – zu zusätzlichen Kosten gemäß der jeweils gültigen Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ nach Ziff. 16.2 oder weitergehendem Schadensersatz.
Für fehlende, beschädigte oder verspätet zurückgegebene Fahrzeugteile, Zubehör- oder Ausstattungsgegenstände (z. B. Reifen, Felgen, Sitze, Abdeckungen, Fernbedienungen, Ladekabel oder Bordwerkzeug) kann CARRIVO den Ersatz der Wiederbeschaffungskosten bzw. des durch ein Gutachten festgestellten Minderwerts verlangen. Eine nachträgliche Abgabe solcher Teile nach erfolgter Fahrzeugrücknahme gilt nicht als ordnungsgemäße Rückgabe. Zusätzlich kann CARRIVO die durch die verspätete Rückgabe entstehenden Transport-, Versand- oder Bearbeitungskosten geltend machen. CARRIVO fordert hierfür vom Kunden eine Pauschale, die der jeweils gültigen Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ zu entnehmen ist. Darüber hinaus können für eine Rückgabe mit geringerem Kraftstoff- oder Ladezustand, fehlendem AdBlue oder sonstigen Betriebsmittel oder in nicht gereinigtem Zustand Kosten gemäß der jeweils gültigen Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ nach Ziff. 15.2 anfallen.
Wird das Fahrzeug vom Kunden in von ihm zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben oder kann CARRIVO nur an einem anderen Ort wieder unmittelbaren Besitz am Fahrzeug erlangen, ist CARRIVO berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen die hierdurch entstandenen Kosten geltend zu machen. CARRIVO fordert hierfür vom Kunden eine Pauschale, die der jeweils gültigen Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ zu entnehmen ist.
Ist dem Kunden die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich geworden (z. B. infolge Diebstahls), hat er CARRIVO hierüber unverzüglich zu informieren und den Sachverhalt nachweislich zu dokumentieren.
In Bezug auf die genannten Zusatzkosten gem. jeweils gültigen Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, dass CARRIVO kein oder ein geringer Schaden als die angegebenen Zusatzkosten entstanden ist.
8.6 Sonstige Rückgabebestimmungen
Eine Erstattung oder Verrechnung nicht genutzter Kilometer aus dem vereinbarten Kilometerpaket ist ausgeschlossen. Überkilometer werden gemäß der Vertragsbestätigung berechnet.
Soweit nach Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände im Fahrzeug verbleiben, informiert CARRIVO den Kunden unter den vom Kunden angegebenen Kontaktdaten.
9. Allgemeine Pflichten des Kunden
9.1 Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe
Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass das Mietfahrzeug sorgfältig behandelt und nur bestimmungsgemäß verwendet wird. Hierzu gehört insbesondere, dass das Fahrzeug ausschließlich in verkehrssicherem Zustand geführt wird.
Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig den Stand der Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl, AdBlue, Wischwasser mit Frostschutz, Kühlflüssigkeit, Bremsflüssigkeit und sonstige) sowie die Batterieladung bei Elektrofahrzeugen zu kontrollieren und bei Bedarf auf eigene Kosten nachzufüllen.
Der Kunde hat ferner sicherzustellen, dass der Zustand der Reifen (Reifenprofiltiefe, Reifendruck, sichtbare Schäden) regelmäßig überprüft wird.
Das Fahrzeug darf nicht genutzt werden, wenn Wartungs- oder Warnleuchten auf eine sicherheitsrelevante Beeinträchtigung nach der Bedienungsanleitung hinweisen oder erkennbare Schäden die Funktion der sicherheitsrelevanten Ausstattung wie Beleuchtung, Signalanlagen und weitere beeinträchtigen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle im Vertrag eingetragenen Fahrer über diese Pflichten zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
9.2 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Der Kunde ist verpflichtet, CARRIVO auf Aufforderung unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt hat, soweit dies zur Aufklärung von Vertragsverletzungen oder Verkehrsverstößen erforderlich ist.
Der Kunde ist verpflichtet, CARRIVO unverzüglich über Änderungen seiner für das Vertragsverhältnis wesentlichen Daten zu informieren. Dazu zählen insbesondere
- Name bzw. Firmenname,
- Wohn-/Geschäftsanschrift sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
- Bankverbindung bzw. verwendetes Zahlungsmittel,
- wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Erfüllung der Vertragspflichten gefährden können (z. B. drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Konto-/Kartensperrung, Insolvenzantrag).
9.3 Mitwirkungspflichten
Der Kunde ist verpflichtet, in gebotener Weise mitzuwirken, falls eine Vorführung oder Überlassung des Fahrzeugs erforderlich ist, um Fahrtüchtigkeit, Verkehrssicherheit, Herstellergarantie oder Werterhalt (z. B. Reparaturarbeiten, Wartungen, Inspektionen, Rückrufaktionen) sowie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen – insbesondere Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) – durchführen zu lassen. Unterbleibt dies schuldhaft, hat der Kunde hierdurch entstehende Schäden zu tragen.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch, insbesondere für Beschädigungen, ist der Kunde verpflichtet, CARRIVO auf Aufforderung den Standort des Fahrzeugs mitzuteilen und eine Besichtigung während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen.
10. Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Einhaltung aller vorgeschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle sowie sonstiger herstellerseitiger Vorgaben sicherzustellen.
Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z. B. Service, Hauptuntersuchung), Reifenwechsel, Garantieleistungen oder Unfallschäden dürfen nur in von CARRIVO benannten Fachbetrieben durchgeführt werden. CARRIVO stellt dem Kunden die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, in zumutbarem Maße mitzuwirken, damit die Arbeiten unverzüglich durchgeführt werden können.
Die Kosten für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie normale Verschleißreparaturen und Reparaturen, die aufgrund eines von CARRIVO zu vertretenden Sachmangels erforderlich werden, trägt CARRIVO.
Normaler Verschleiß liegt vor, wenn er dem üblichen Gebrauch und der vorgesehenen Laufleistung des Fahrzeugs entspricht. Übermäßiger oder außergewöhnlicher Verschleiß liegt insbesondere vor, wenn Bauteile wie Reifen oder Bremsen deutlich früher als üblich ersetzt werden müssen oder Beschädigungen durch unsachgemäße Nutzung entstehen.
Wird durch übermäßige Nutzung, Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung oder sonstige betriebsbedingte Belastung eine zusätzliche Inspektion oder Wartung erforderlich, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten, soweit er diese zu vertreten hat.
Darüber hinaus trägt der Kunde auch die Kosten für Schäden oder Instandsetzungen infolge von unsachgemäßem Gebrauch, untersagten Nutzungen oder schuldhaften Pflichtverletzungen, beispielsweise:
- Nichtbeachtung von Warnanzeigen oder unterlassene Nachfüllung von Öl oder AdBlue sowie sonstigen Betriebsmitteln,
- Schäden durch verkehrswidriges Verhalten oder Überladung,
- mechanische Beschädigungen am Fahrzeug durch fehlerhafte Handhabung oder mangelnde Sorgfalt.
- Felgenschäden infolge Kontakts mit Bordsteinen, Schlaglöchern, Hindernissen oder sonstigen Gegenständen, insbesondere beim Fahren, Rangieren oder Parken.
Soweit eine Herstellergarantie, Versicherungsleistung oder Zusatzoption greift, ist die Kostentragungspflicht des Kunden nach den vorgenannten Absätzen ausgeschlossen.
11. Schlüsselverlust
Der Kunde ist verpflichtet, den Verlust eines Fahrzeugschlüssels CARRIVO unverzüglich mitzuteilen. CARRIVO veranlasst die Nachbestellung und Programmierung eines Ersatzschlüssels.
Der Kunde trägt sämtliche dadurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für Bestellung, Programmierung, Transport, Versand oder notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Austausch von Schließsystemen), sofern der Verlust vom Kunden zu vertreten ist. CARRIVO fordert hierfür vom Kunden eine Pauschale, die der jeweils gültigen Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ zu entnehmen ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass CARRIVO kein oder ein geringer Schaden als die angegebenen Zusatzkosten entstanden ist.
Ein Anspruch des Kunden auf Mietminderung oder Ersatzmobilität besteht nicht, soweit CARRIVO innerhalb angemessener Frist einen Ersatzschlüssel bereitstellt und die Nutzung des Fahrzeugs dadurch wieder ermöglicht wird.
Als angemessen gilt regelmäßig der Zeitraum, den Hersteller, autorisierte Vertragswerkstätten sowie Transport- oder Versanddienstleister für Herstellung, Programmierung und Zustellung eines Ersatzschlüssels typischerweise benötigen.
CARRIVO übergibt dem Kunden grundsätzlich nur einen Fahrzeugschlüssel. Der zweite Schlüssel verbleibt aus Sicherheitsgründen bei CARRIVO oder einem beauftragten Partner und ist nicht für den Versand an oder die Nutzung durch den Kunden vorgesehen. Ein Anspruch auf Bereitstellung oder Zusendung des Zweitschlüssels besteht nicht.
12. Verlust der Fahrerlaubnis
Verliert der Hauptfahrer oder ein registrierter Zusatzfahrer seine Fahrerlaubnis oder wird ihm diese entzogen, so ist er während der Dauer des Verlustes oder Entzugs nicht zur Führung des Mietfahrzeugs berechtigt. Dies gilt entsprechend im Falle eines Fahrverbots.
Der Kunde ist verpflichtet, CARRIVO unverzüglich über jedes Fahrverbot sowie jede Entziehung, Einschränkung oder vorübergehende Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Fahrerlaubnis eines Hauptfahrers oder Zusatzfahrers zu informieren.
Nach Aufhebung des Fahrverbots und/oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis darf das Mietfahrzeug erst wieder geführt werden, wenn der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis erneut im Rahmen der digitalen Prüfung über die Webseite erfolgreich nachgewiesen wurde.
Der vorübergehende Verlust oder Entzug der Fahrerlaubnis stellt für den Kunden keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Die Pflichten des Kunden aus dem Mietvertrag – insbesondere zur Zahlung der vereinbarten Raten – bleiben hiervon unberührt.
13. Unzulässige Nutzungen
Das Fahrzeug darf insbesondere nicht zu folgenden Zwecken oder in folgender Weise genutzt werden:
- Weitervermietung oder Gebrauchsüberlassung an nicht eingetragene Fahrer. Die Beschränkung gilt nicht in Fällen, in denen der Fahrer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (z. B. medizinischen Notfällen) vorübergehend nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu führen, sofern kein anderer eingetragener Fahrer anwesend ist und der Ersatzfahrer über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt.
- Begehung rechtswidriger oder strafbarer Handlungen.
- Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings, Autokorsos, Straßenumzügen oder Demonstrationen.
- Gewerbliche oder entgeltliche Personenbeförderung (z. B. Taxi, Uber, Bolt) sowie Nutzung für Lieferdienste oder vergleichbare gewerbliche Zwecke.
- Die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen - abgesehen von Waren des täglichen Bedarfs, wie z.B. Nagellack, Blumendünger, Reinigungsmittel oder Ähnliches in haushaltsüblichen Mengen.
- Technische oder optische Veränderungen am Fahrzeuginneren oder -äußeren (z. B. Anbringen von Aufklebern oder Werbung) ohne vorherige Zustimmung von CARRIVO, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung, Aufkleber anzubringen, wie etwa bei Mautplaketten und Ähnlichem.
- Manipulationen an technischen Einrichtungen, Steuergeräten oder der Fahrzeugsoftware – insbesondere am Kilometerzähler, an Leistungs- oder Abgasparametern.
- Verwendung für Fahrunterricht, Schiebe- oder Abschleppdienste.
- Nutzung in einem nicht verkehrssicheren Zustand, insbesondere im Schadenfall, bei Aufleuchten von Wartungs- oder Warnleuchten oder bei sicherheitsrelevanten Herstellerrückrufen, ohne vorherige Freigabe durch CARRIVO.
- Den Transport des Fahrzeugs auf Schiffen, Zügen, LKWs oder in Flugzeugen, soweit es sich nicht um eine übliche Beförderung im Rahmen einer Reise des Kunden (z. B. mit einer Autofähre) handelt. Untersagt ist insbesondere jede Verbringung des Fahrzeugs im Rahmen von Fracht-, Container- oder Exporttransporten ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von CARRIVO.
- Bewegung innerhalb der Umzäunungen von Häfen, Flughäfen, Flugplätzen oder ähnlichen nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen sowie in Umzäunungen oder Einrichtungen von Raffinerien und Ölgesellschaften, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von CARRIVO.
- Offroadfahrten oder Fahrten auf nicht befestigten Straßen oder Wegen oder nicht dafür vorgesehenem Gelände.
- Nutzung in Waschanlagen oder Waschstraßen, wenn aufgrund von Fahrzeugmaßen oder -besonderheiten die Gefahr einer Beschädigung besteht. Ob das Fahrzeug nicht für Waschanlagen geeignet ist, ergibt sich in der Regel aus der jeweiligen Bedienungsanleitung. Im Zweifel ist vor der Nutzung der Betreiber der Waschanlage zu befragen, insbesondere bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Anbauteilen (z.B. Heckspoiler, Dachantenne oder verbreiterte Karosserieteile).
- Transport von Tieren außerhalb geeigneter Transportboxen oder ohne ausreichende Sicherung.
- Das Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder sonstigen berauschenden Mitteln. Gleiches gilt bei Einnahme von Medikamenten, soweit diese die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Insbesondere darf das Fahrzeug nicht geführt werden, wenn der Fahrer den jeweils geltenden gesetzlichen Grenzwert für Blut- oder Atemalkohol überschreitet.
- Rauchen oder Dampfen im Fahrzeuginnenraum.
14. Schadensmeldungen und Schadensabwicklung
14.1 Meldepflichten und Sofortmaßnahmen
Nach jedem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden – unabhängig von der Beteiligung Dritter oder der Höhe des Schadens – ist der Kunde verpflichtet,
- CARRIVO unverzüglich zu verständigen und die weitere Nutzung des Fahrzeugs abzustimmen,
- Unverzüglich die Polizei zu informieren; lehnt diese eine Aufnahme ab, hat der Kunde Datum, Uhrzeit, Dienststelle und – soweit möglich – den Namen des Beamten zu notieren und diese Angaben CARRIVO mitzuteilen,
- Namen und Daten aller Beteiligten, Kennzeichen, Versicherungsinformationen sowie Zeugen schriftlich festzuhalten,
- Den Schaden vollständig und wahrheitsgemäß über das dafür vorgesehene Online-Formular auf www.carrivo.com/kontakt zu melden.
- Ist eine digitale oder telefonische Meldung aus technischen oder tatsächlichen Gründen (z. B. keine Netzverbindung) nicht möglich, hat der Kunde den Schaden anderweitig zu dokumentieren und spätestens innerhalb von 2 Tagen nach dem Ereignis an CARRIVO über das dafür vorgesehene Online-Formular auf www.carrivo.com/kontakt zu übermitteln.
- bei Diebstahl unverzüglich die Fahrzeugschlüssel und -papiere bei der Polizei oder am Sitz von CARRIVO abzugeben.
Ist dem Kunden die rechtzeitige Meldung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Verletzung oder Krankenhausaufenthalt), vorübergehend unmöglich, hat die Übermittlung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen.
14.2 Verhalten des Kunden nach Schadenseintritt
Der Kunde ist nicht berechtigt Schuldanerkenntnisse abzugeben, Vergleichen über Schadensersatzforderungen von CARRIVO oder von Dritten gegenüber CARRIVO oder dem Kunden zuzustimmen und Abschlepp- oder Reparaturdienste ohne Zustimmung von CARRIVO zu beauftragen.
14.3 Schadensabwicklung und Mitwirkungspflichten
Die Organisation von Rücktransporten des Fahrzeugs, Abschleppdiensten oder sonstigen notwendigen Maßnahmen obliegt grundsätzlich CARRIVO bzw. einem von CARRIVO beauftragten Dritten. Der Kunde ist verpflichtet, in zumutbarem Umfang mitzuwirken, insbesondere durch unverzügliche Meldung des Schadens und die Einhaltung der Weisungen von CARRIVO oder des Versicherers.
Der Kunde hat im Schadensfall alles Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden zu mindern und die Aufklärung des Schadenshergangs zu unterstützen. Er ist verpflichtet, CARRIVO und den von CARRIVO beauftragten Dienstleistern auf Anforderung alle zur Schadensaufklärung erforderlichen und zumutbaren Nachweise vorzulegen, Nachfragen wahrheitsgemäß zu beantworten und eine Begutachtung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Bei Schadensfällen im Ausland ist zusätzlich zur lokalen Polizei auch die zuständige Polizeidienststelle in Deutschland zu informieren.
Im Falle von Fahrzeugausfällen infolge von Pannen, Unfällen oder sonstigen Schadensereignissen trägt CARRIVO keine Kosten für Übernachtungen, Rückreisen oder sonstige Folgekosten des Kunden. Ansprüche des Kunden können sich ausschließlich aus bestehenden Mobilitätsgarantien des Herstellers, aus Versicherungsleistungen oder aus durch CARRIVO ausdrücklich bestätigten Zusatzoptionen ergeben.
14.4 Pannenhilfe
Im Falle einer Panne, eines technischen Defekts oder eines nicht vom Kunden zu vertretenden Ausfalls des Fahrzeugs (nachfolgend „Panne“) ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die für das Fahrzeug bestehende Hersteller-Assistance zu kontaktieren und die dort vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Der Kunde hat CARRIVO unverzüglich über die Panne zu informieren – über das Online-Formular unter www.carrivo.com/kontakt oder telefonisch – und über den Stand der Assistance-Leistung auf dem Laufenden zu halten.
Sofern Hersteller-Assistance oder Schutzbrief im konkreten Fall keine Hilfe leisten oder deren Leistungen nicht ausreichen, kann CARRIVO den Kunden bei der Organisation weiterer Maßnahmen unterstützen. Ein Anspruch auf eine eigenständige Leistungserbringung durch CARRIVO besteht nicht.
Die Leistungen der Pannenhilfe sind für den Kunden nur dann kostenfrei, wenn die Ursache der Panne nicht im Verantwortungsbereich des Kunden liegt. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten für sämtliche Leistungen der Pannenhilfe, soweit diese nicht von einer Hersteller-Assistance, Schutzbrief oder einer von CARRIVO angebotenen Zusatzoption gedeckt sind.
Die Panne liegt im Verantwortungsbereich des Kunden,
- wenn sie von ihm oder einem Fahrer verschuldet wird, insbesondere durch
- unsachgemäße Nutzung,
- Verletzungen von Vertrags- oder gesetzlichen Pflichten,
- Unfall oder sonstige äußere Einwirkungen,
- Nichttanken oder Nichtladen des Fahrzeugs,
- Falschtanken oder falsches Laden,
- Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugschlüsseln,
- oder wenn sich ein typischerweise vom Kunden zu tragendes nutzungsbedingtes Risiko verwirklicht hat, insbesondere
- Reifenschäden durch Fremdkörper (z. B. Nägel, Glasscherben) oder Bordsteinkontakt,
- Schäden durch Tierbisse (z. B. Marder).
Wird die Pannenhilfe auf Wunsch des Kunden von CARRIVO organisiert, obwohl die Panne im Verantwortungsbereich des Kunden liegt und die Kosten nicht von einer Hersteller-Assistance, Schutzbrief oder einer von CARRIVO angebotenen Zusatzoption gedeckt sind, berechnet CARRIVO dem Kunden hierfür Servicekosten gem. der jeweils gültigen Übersicht „Service- und Zusatzkosten“.
14.5 Ersatzmobilität
Ein Anspruch des Kunden auf Ersatzmobilität durch CARRIVO besteht nicht.
Unter Ersatzmobilität wird die vorübergehende Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs oder einer vergleichbaren Transportmöglichkeit verstanden, wenn das ursprünglich überlassene Fahrzeug aufgrund eines Schadens, Defekts oder einer Reparatur vorübergehend nicht genutzt werden kann.
Bei Garantiefällen kann der Hersteller dem Kunden – abhängig von der Verfügbarkeit – ein Ersatzfahrzeug bereitstellen. Stellt eine Werkstatt oder ein sonstiger Dritter dem Kunden im Zusammenhang mit einer Reparatur oder Garantieleistung ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, richtet sich dessen Nutzung nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Etwaig hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde.
15. Haftung und Versicherung
15.1 Haftung des Kunden; Versicherung
Der Kunde haftet grundsätzlich für sämtliche von ihm oder von einem Fahrer zu vertretenden Schäden, soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen treffen. Eine Haftung des Kunden ist insbesondere gegeben, wenn die entstandenen Schäden auf einer Verletzung der vertraglichen Pflichten (bspw. Mitteilungs- und Meldepflichten) beruhen. Im Übrigen haftet der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen.
15.1.1 Versicherungsschutz und Selbstbeteiligung
Für jedes Mietfahrzeug besteht eine Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter nach den in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen (§ 4 PflVG). Darüber hinaus übernimmt CARRIVO den Versicherungsschutz für den Kunden nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung einschließlich Teilkasko mit der im Bestellprozess angegebenen Selbstbeteiligung je Schadenfall.
Die Selbstbeteiligung fällt für jeden einzelnen Schadenfall an, unabhängig davon, ob mehrere Schäden während der Vertragslaufzeit auftreten.
Eine Reduzierung der Selbstbeteiligung kann als Option gegen Zahlung der jeweils in der Übersicht „Kosten & Optionen“ nach Ziff. 15.1 ausgewiesenen Kosten vereinbart werden; diese gilt nur, wenn sie vom Kunden vor Vertragsschluss aktiv ausgewählt wurde.
15.1.2 Unzulässige Nutzungen, vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten
Im Falle einer unzulässigen Nutzung sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, haftet der Kunde vollumfänglich für alle von ihm oder von einem Fahrer zu vertretenden Schäden, soweit diese nicht durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt sind.
Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fährt, das Fahrzeug entgegen den Nutzungsbestimmungen verwendet, etwaiges Ladegut nicht oder nicht ausreichend sichert oder sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt.
15.1.3 Schäden durch Dritte, Nutzungsrisiken
Für Schäden, die durch Dritte (z. B. durch Vandalismus) verursacht wurden, haftet der Kunde nur, soweit ihm ein Mitverschulden (z. B. durch verspätete Schadensmeldung, unsachgemäße Sicherung des Fahrzeugs) zur Last fällt.
Bei Schäden, die auf nutzungsbedingte Risiken(z. B. Reifenschäden durch Fremdkörper oder Schäden durch Tierbiss) zurückzuführen sind, haftet der Kunde nur, soweit er sie zu vertreten hat und sie nicht durch Herstellergarantie, Versicherungsleistung oder eine von CARRIVO angebotene Zusatzoption gedeckt sind.
15.1.4 Ordnungswidrigkeiten und Behördenanfragen
Der Kunde haftet uneingeschränkt für alle während der Mietzeit begangenen Verstöße gegen Verkehrs-, Steuer-, Umwelt- und Ordnungsvorschriften sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen, soweit Sie durch den Kunden oder einen Fahrer schuldhaft verursacht worden sind.
CARRIVO ist als Fahrzeughalter gesetzlich verpflichtet, Anfragen von Ermittlungs- oder Verwaltungsbehörden zu beantworten und erforderliche Halter- oder Fahrerdaten mitzuteilen. Der Kunde stellt CARRIVO von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Dritte aufgrund solcher Verstöße erheben.
Der Kunde ist verpflichtet, alle anfallenden Mautgebühren rechtzeitig und vollständig zu entrichten und stellt CARRIVO von sämtlichen diesbezüglichen Forderungen und Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen gegen CARRIVO geltend machen.
15.2 Haftung von CARRIVO
CARRIVO haftet grundsätzlich nur nach den folgenden Bestimmungen, soweit in diesen AGB keine abweichenden Regelungen treffen.
CARRIVO haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet CARRIVO nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, wie entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder verpasste Geschäftstermine.
Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von CARRIVO.
16. Kosten und Zahlungen
16.1 Übersicht „Kosten & Optionen“
Die jeweils gültige Übersicht „Kosten & Optionen“ ist ebenfalls Bestandteil des zwischen CARRIVO und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
Aus der Übersicht „Kosten & Optionen“ ergeben sich sämtliche von CARRIVO erhobenen Kosten, insbesondere Bereitstellungskosten, Kosten für Optionen (z. B. Zusatzfahrer, Komfort-Schutz) und Zuschläge für besondere Umstände (z. B. Führerschein unter 3 oder unter 5 Jahren).
Die Übersicht „Kosten & Optionen“ wird dem Kunden im Rahmen des Bestellprozesses in ihrer jeweils gültigen Fassung zugänglich gemacht und ist jederzeit online einsehbar. Änderungen der Übersicht „Kosten & Optionen“ gelten ausschließlich für Buchungen (Fahrzeug und Optionen), die nach Veröffentlichung der geänderten Fassung erfolgen.
16.2 Übersicht „Service- und Zusatzkosten“
Die jeweils gültige Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ ist ebenfalls Bestandteil des zwischen CARRIVO und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
Aus der Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ ergeben sich sämtliche von CARRIVO erhobenen Service- und Zusatzkosten, die bei Verstößen gegen Vertragspflichten und/oder bei entstehendem Mehraufwand im Rahmen der Vertragsdurchführung und -abwicklung entstehen.
Die Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ wird dem Kunden im Rahmen des Bestellprozesses in seiner jeweils gültigen Fassung zugänglich gemacht und ist online einsehbar. Änderungen der Übersicht „Service- und Zusatzkosten“ gelten ausschließlich für Buchungen (Fahrzeug und Optionen), die nach Veröffentlichung der geänderten Fassung erfolgen.
Sofern die angegebenen Zusatzkosten einen pauschalierten Schadensersatz darstellen, bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, dass CARRIVO kein oder ein geringerer Schaden als die ausgewiesenen Zusatzkosten entstanden ist.
16.3 Zahlungen
16.3.1 Fälligkeit
Die Bereitstellungskosten werden bereits mit Vertragsschluss fällig und müssen ebenso wie die erste Monatsrate vor Übergabe des Fahrzeugs vollständig bei CARRIVO eingegangen sein. Alle weiteren Monatsraten sind jeweils am Erneuerungsdatum fällig. Das Erneuerungsdatum entspricht dem Kalendertag des maßgeblichen Laufzeitbeginns / der Übergabe gemäß Ziff. 5.2. (Beispiel: Laufzeitbeginn / Übergabe am 08.09.; Erneuerungsdatum jeweils am 08. der Folgemonate).
Einmalige oder variable Kosten, insbesondere Kosten nach der Übersicht „Service- und Zusatzkosten“, Schadensersatzforderungen, Kosten infolge von behördlichen Maßnahmen sowie sonstige nicht regelmäßig anfallende Zahlungen, werden mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
16.3.2 Zahlungsart
Zahlungen erfolgen über die im Bestellprozess angebotenen Zahlungsmethoden.
CARRIVO behält sich vor, das Angebot an Zahlungsmethoden jederzeit zu erweitern oder einzuschränken. In diesem Fall informiert CARRIVO den Kunden rechtzeitig, mindestens jedoch innerhalb von zwei Wochen vor Anpassung der Zahlungsmethoden.
Alle während der Vertragslaufzeit anfallenden Zahlungen sowie etwaige Erstattungen erfolgen grundsätzlich über die bei Vertragsschluss gewählte Zahlungsmethode. Ein Wechsel der Zahlungsmethode während der Vertragslaufzeit ist nur mit Zustimmung von CARRIVO möglich. Änderungen, die zur Aufrechterhaltung einer gültigen Zahlungsmethode erforderlich sind (z. B. bei Kartenablauf oder Kontowechsel), sind hiervon nicht erfasst.
Mit Geschäftskunden können abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.
16.3.3 Zahlungsverzögerungen
Zahlungsverzögerungen infolge der Nutzung bestimmter Zahlungsmethoden (z. B. Überweisungen, externe Zahlungsdienstleister) gehen zu Lasten des Kunden. CARRIVO stellt die entsprechenden Rechnungen rechtzeitig im Voraus zu, sodass der Kunde ausreichende Zeit zur fristgerechten Zahlung hat.
17. Gutscheine und Rabattcodes
Von CARRIVO ausgegebene Gutscheine oder Rabattcodes können ausschließlich im Rahmen des Bestellprozesses über die Webseite eingelöst werden. Eine Barauszahlung, Verzinsung oder rückwirkende Anrechnung auf bereits abgeschlossene Verträge ist ausgeschlossen. Gutscheine sind nicht übertragbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Wertgutscheine, die von CARRIVO gegen Entgelt erworben oder im Rahmen von Kulanzleistungen ausgegeben werden, können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöst werden, sofern auf dem Gutschein keine längere Gültigkeitsdauer angegeben ist. Rabattcodes und sonstige Gutscheine, die CARRIVO unentgeltlich im Rahmen zeitlich befristeter Aktionen oder Werbemaßnahmen ausgibt, sind ausschließlich innerhalb des jeweils angegebenen Aktionszeitraums gültig.
CARRIVO behält sich vor, die Einlösung von Gutscheinen und Rabattcodes von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, etwa einem Mindestvertragswert oder einer bestimmten Fahrzeugkategorie. Eine Kombination mehrerer Gutscheine oder Rabattcodes ist nur zulässig, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich angegeben ist.
CARRIVO behält sich ferner vor, bei missbräuchlicher Verwendung oder unrechtmäßigem Erwerb die Einlösung abzulehnen. Bei Widerruf oder vorzeitiger Beendigung des Vertrages erlischt der eingelöste Gutschein oder Rabattcode; ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht.
18. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
CARRIVO ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise an Dritte, insbesondere zur Durchführung des Zahlungsverkehrs, zur Forderungsbeitreibung (Inkasso) oder im Rahmen von Konzernstrukturen, abzutreten. Der Kunde wird hierüber in geeigneter Form informiert. Die Abtretung berührt die vertraglichen Rechte des Kunden nicht.
Kunden dürfen gegenüber CARRIVO nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
CARRIVO ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche des Kunden unabhängig vom Rechtsgrund aufzurechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur insoweit ausüben, als sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
19. Laufzeit und Kündigung
19.1 Laufzeit
Die Laufzeit des Mietvertrags ergibt sich aus der jeweiligen Vertragsbestätigung. Sie beginnt mit dem verbindlich bestätigten Übergabetermin nach Ziff. 5.1 und endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer und Rückgabe nach Ziff. 8, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung oder automatische Erneuerung des Vertragsverhältnisses findet nicht statt.
Verzögert sich die tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, bleibt der bestätigte Übergabetermin maßgeblich für den Laufzeitbeginn. Verzögert sich die Übergabe aus von CARRIVO zu vertretenden Gründen, verschiebt sich der Laufzeitbeginn entsprechend; der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert und erhält eine aktualisierte Vertragsbestätigung.
Gibt der Kunde das Fahrzeug nicht fristgerecht zurück, bleibt er zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB sowie zur Erfüllung aller vertraglichen Pflichten bis zur tatsächlichen Rückgabe verpflichtet.
19.2 Kündigung
19.2.1 Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung ist während der festen Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Eine vorzeitige Rückgabe beendet den Vertrag nicht, es sei denn, CARRIVO und der Kunde vereinbaren ausdrücklich eine vorzeitige Vertragsaufhebung in Textform.
Im Fall eines fehlgeschlagenen Fahrzeugtauschs nach Ziff. 7.1 können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen in Textform kündigen.
19.2.2 Außerordentliche Kündigung durch CARRIVO
CARRIVO ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Kunde eine vertragliche Pflicht erheblich verletzt und CARRIVO hierdurch ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Vor Erklärung der außerordentlichen Kündigung ist CARRIVO verpflichtet, den Kunden abzumahnen oder ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Eine Abmahnung oder Fristsetzung ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entbehrlich.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch CARRIVO im Falle der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, insbesondere hinsichtlich eines Mietausfallschadens bis zur regulären Vertragsbeendigung. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
19.2.3 Außerordentliche Kündigung durch den Kunden
Der Kunde ist ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn CARRIVO seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt und dem Kunden hierdurch die Fortsetzung des Vertrages bis zum regulären Vertragsende unzumutbar ist.
Der Kunde hat vor Erklärung der außerordentlichen Kündigung CARRIVO abzumahnen oder eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
Die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB, bleiben unberührt.
20. Datenschutz
Details zur Art, zum Umfang und zum Zweck der Verarbeitung sowie zu den eingesetzten Dienstleistern sind der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung auf www.carrivo.com/datenschutz zu entnehmen. Dem Kunden ist bekannt, dass Daten aus im Fahrzeug installierten Telematiksystemen (im Fahrzeug verbaute Systeme zur Übermittlung von Daten wie Standort, Kilometerstand, technischem Zustand etc.) zu Sicherheits-, Service-, Abrechnungs- und Vertragszwecken verarbeitet werden können.
21. Vertragsübertragung
CARRIVO ist berechtigt, den Vertrag mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten an eine andere Gesellschaft – insbesondere ein mit CARRIVO verbundenes Unternehmen – zu übertragen, soweit dies für den Kunden nicht mit einer Verringerung von Sicherheiten einhergeht.
22. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von CARRIVO (Bremen) als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
CARRIVO ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
